ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Stiftung DDA Flight Support: Allgemeine Beförderungsbedingungen – Juli 2021
Deutsche Kurzversion, nur zum besseren Verständnis der Passagiere; die vollumfängliche niederländische Fassung ist bindend
DDA Classic Airlines hat die DDA Flight Support mit dem Betrieb der Flüge ihrer DC-3 Dakota beauftragt.
Die DDA Flight Support ("DDA") betreibt die Flüge seit 14-05-2019 gemäß der AOC (Air Operator Certificate)
Beförderungsvereinbarung
Der Kauf eines Tickets für einen DDA Flug stellt den Abschluss einer Beförderungsvereinbarung zwischen dem Fluggast und der DDA dar, wobei diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten.
Sie werden auf der Webseite www.dutchdakota.nl veröffentlicht und sind auf Anfrage auch per E-Mail erhältlich. Eine Kurzversion ist auf dem Flugticket abgedruckt.
Allgemeine Beförderungsbedingungen
1. Flugbuchung
Tickets für einen DDA Flug können über die Webseite www.dutchdakota.nl, per E-Mail oder telefonisch gebucht werden.
Die Buchung wird nach der Bestätigung durch die DDA sowie nach Zahlungseingang bei der DDA bindend.
2. Umfang der allgemeinen Bedingungen
Die Allgemeinen Bedingungen der DDA Flight Support gelten für Fluggäste und ihr Gepäck auf einem DDA Flug, unabhängig davon, ob es sich um einen bezahlten oder um einen Gratisflug handelt, einschließlich aller mit dem Flug einhergehenden Dienstleistungen.
3. Ticket
Das als "Ticket" bezeichnete Dokument bzw. das elektronische Ticket, welches von der DDA ausgestellt wird, gilt als Nachweis der Beförderungsvereinbarung und ist nicht auf andere Personen übertragbar, sondern gilt nur für die Person, auf deren Namen es ausgestellt ist.
4. Check-in
Um die zwingenden Formalitäten und Verfahren für den Flug rechtzeitig zu erledigen, muss der Fluggast über die notwendigen Reiseunterlagen verfügen. Der Fluggast muss sich zu dem von der DDA angegebenen Zeitpunkt am Check-in-Schalter und am Gate melden. Erscheint der Fluggast nicht rechtzeitig, hat die DDA das Recht, die Buchung zu stornieren und ist nicht verpflichtet, den Flug zu verschieben oder den Ticketpreis zurückzuerstatten; die DDA übernimmt keine Verantwortung für etwaige dem Fluggast entstehenden Folgekosten.
5. Änderung der Flugdaten
Aufgrund der Art des historischen Flugzeugs bzw. aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der DDA liegen, z.B. betrieblichen, technischen oder sicherheitstechnischen Überlegungen, Anordnungen der Flugsicherung und Streiks des Flughafenpersonals, können die auf dem Ticket, dem Flugplan oder an anderer Stelle genannten Termine und Orte nicht garantiert werden. Kosten, die Fluggästen aufgrund einer Stornierung oder Verspätung eines Flugs entstehen, werden nicht von der DDA erstattet.
6. Stornierung von Flügen
6.1. Durch die DDA:
Es liegt im Ermessen der DDA, einen Flug aufgrund von Umständen zu stornieren, die außerhalb ihres
Einflussbereichs liegen, wie auch aus anderen Gründen. Flüge hängen von der Betriebstauglichkeit des
einzigartigen Flugzeugs sowie den Wetterbedingungen, der Verfügbarkeit der speziell geschulten Besatzung und
einer Mindestanzahl von Fluggästen ab. In diesem Fall wird der Ticketpreis von der DDA erstattet. Treten derartige
Umstände während des Flugs ein, unternimmt die DDA alles, um eine sichere und zügige Rückkehr des Flugzeugs
und seiner Passagiere zum Ausgangspunkt zu gewährleisten. In diesem Fall, wird der für den Teil des nicht
erfolgten Flugs gezahlte Ticketpreis insofern erstattet, als der DDA aufgrund der Stornierung keine Kosten
entstehen.
6.2. Durch den Fluggast: Bei der Stornierung seiner Buchung sind seitens des Fluggastes folgende
Stornierungsgebühren fällig:
- bis zu 28 Tage vor Abflug: 15% des gezahlten Ticketpreises, mindestens jedoch 50 €;
- ab Tag 28 bis 5 Tage vor Abflug: 50% des gezahlten Ticketpreises;
- ab Tag 5 bis 1 Tag vor Abflug: 75% des gezahlten Ticketpreises; und
- am Tag des Abflugs: 100% des gezahlten Ticketpreises.
7. Gepäck
Für DDA Flüge gibt es an Flughäfen keinen Gepäckservice. Der Fluggast darf nur sehr kleine und leichte Gegenstände mit an Bord nehmen, wie beispielsweise eine Handtasche, eine Kamera und eine Jacke/einen Mantel.
Elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Laptops, Radiogeräte, und iPods sind in den Flugmodus zu schalten.
Mobilitätshilfen wie Rollatoren und Rollstühle können nur mit Genehmigung durch die DDA mitgenommen werden.
Es ist strengstens untersagt, gefährliche oder verbotene Gegenstände und Tiere an Bord zu bringen; bei Unklarheiten hinsichtlich dieser Vorschrift müssen Fluggäste sich an das DDA Personal wenden.
Algemene Voorwaarden DDA (Allgemeine Bedingungen) Seite 3 von 2
8. Haftung
8.1. Die Haftung für Fluggäste und ihre Habe im Rahmen dieser Beförderungsvereinbarung unterliegt den
Bestimmungen von Paragraph 16 Buch 8 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek):
Betrieb von Luftfahrzeugen, außer bei Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung
von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung bei Unfällen, neu gefasst in Regelung (EG) Nr. 889/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (PbEG L 140).
8.2. Die Haftungsbedingungen und -einschränkungen, auf welche sich die DDA berufen kann, falls ein Schaden nicht
durch die DDA verursacht wird, gelten für alle Personen, die an der Vorbereitung und Durchführung des Flug
mitwirken, einschließlich der Cockpit- und Kabinenbesatzung, Freiwilliger und Angestellter der DDA und ihrer
Erfüllungsgehilfen, sofern diese Personen nachweislich die ihnen zugewiesenen Pflichten erfüllt haben.
8.3. Die DDA übernimmt keine Verantwortung für nachteilige Auswirkungen des Fluges auf schwangere Frauen oder
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen; der Fluggast reist auf eigene Verantwortung.
8.4. Der Fluggast ist dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung unmittelbarer Gefahren eines
Schadens für Personen oder Sachen zu ergreifen.
9. Ansprüche
Jegliche Beschwerden, Einsprüche oder Ansprüche sind bei ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich an die DDA zu richten..
Durch die Annahme dieser Bedingungen erklärt der Fluggast, dass er sich der folgenden Tatsachen bewusst ist:
- Die DC-3 Dakota wurde Mitte der 1930er Jahre entworfen, Wartung und Flugbetrieb der DC-3 der DDA erfolgen
jedoch nach höchsten Sicherheitsstandards.
- Flüge der DC-3 Dakota der DDA, die gemäß der niederländischen "Regeling Historische Luchtvaart" (Verordnung zur
historischen Luftfahrt) stattfinden, werden in strenger Einhaltung der europäischen und niederländischen Regelungen
und Vorschriften durchgeführt.
Es wird davon ausgegangen, dass jeder Fluggast vor Abflug diese Allgemeinen Bedingungen gelesen hat.